Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Automatenaufstellung, Standortpartnerschaften und Bereitstellung von Firmenautomaten
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Taner Polato, handelnd unter „Barbarossa Vending“, An der Alten Schule 2, 63594 Hasselroth (nachfolgend „Aufsteller“), und seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Standortpartner“ oder „Kunde“) über die Aufstellung, den Betrieb und die Bereitstellung von Verkaufs-, Dienstleistungs- und Unterhaltungsautomaten.
(2) Das Angebot des Aufstellers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Aufsteller ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(4) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Automatenaufstellvertrag oder Bereitstellungsvertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Automaten und Leistungen auf der Website stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch beidseitige Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags (Automatenaufstellvertrag bzw. Bereitstellungsvertrag) oder durch schriftliche Auftragsbestätigung des Aufstellers zustande. Die Textform (E-Mail) genügt.
§ 3 Leistungen des Aufstellers
(1) Der Aufsteller stellt am vereinbarten Standort einen oder mehrere Automaten auf, nimmt sie in Betrieb, befüllt, reinigt und wartet sie auf eigene Kosten und beseitigt Störungen in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Meldung (Werktage).
(2) Die Auswahl des Automatentyps, des Sortiments und der Verkaufspreise obliegt dem Aufsteller; Wünsche des Standortpartners werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Der Aufsteller versichert die Automaten gegen Diebstahl und Vandalismus.
§ 4 Pflichten des Standortpartners
(1) Der Standortpartner stellt unentgeltlich einen geeigneten Stellplatz (in der Regel etwa ein Quadratmeter), einen Stromanschluss (230 V) und, soweit vereinbart, einen Internetzugang zur Verfügung und trägt die hierfür anfallenden Energiekosten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Standortpartner gewährt dem Aufsteller während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu den Automaten zum Zwecke der Befüllung, Wartung, Reparatur, Leerung und Abholung.
(3) Der Standortpartner behandelt die Automaten pfleglich, versetzt sie nicht ohne Zustimmung des Aufstellers, nimmt keine Eingriffe an den Geräten vor und meldet Störungen oder Beschädigungen unverzüglich.
(4) Soweit im Vertrag vereinbart, stellt der Standortpartner während der Vertragslaufzeit keine gleichartigen Automaten Dritter am Standort auf.
§ 5 Vergütung und Abrechnung
(1) Die Vergütung des Standortpartners erfolgt nach der im Vertrag gewählten Variante: als Beteiligung am Nettoumsatz des Automaten (Umsatzbeteiligung) oder als feste monatliche Standmiete.
(2) Bei der Bereitstellung von Firmenautomaten zahlt der Kunde die vereinbarte monatliche Vergütung bzw. die Preise je Bezug. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich, sofern nichts anderes vereinbart ist. Gutschriften und Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
§ 6 Eigentum
Die Automaten, das Zubehör und die darin befindlichen Waren bleiben jederzeit im Eigentum des Aufstellers. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Weitergabe durch den Standortpartner ist ausgeschlossen. Bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändung) hat der Standortpartner auf das Eigentum des Aufstellers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu informieren.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Laufzeit, Testphase und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit dort nichts geregelt ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Nach Vertragsende hat der Standortpartner dem Aufsteller die Abholung der Automaten innerhalb von 14 Tagen zu ermöglichen.
§ 8 Haftung
(1) Der Aufsteller haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Aufsteller nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Der Standortpartner haftet für Schäden an den Automaten, die er, seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachen. Für Schäden durch Dritte (z. B. Vandalismus) haftet der Standortpartner nicht, sofern er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 9 Datenschutz
Der Aufsteller verarbeitet personenbezogene Daten des Vertragspartners nur zur Durchführung des Vertrags und nach Maßgabe der Datenschutzerklärung sowie der dem Vertrag beigefügten Datenschutzinformation.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist der jeweilige Aufstellort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gelnhausen.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: Oktober 2026